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Impressum

Kohne engineering GmbH
Ludwig-Roselius-Allee 9
28329 Bremen

Telefon : +49 (0)421 46804-0
Telefax : +49 (0)421 46804-54
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Internet : www.kohne.de

Geschäftsführer:
Marcus Kohne

Handelsregister  HRB 19565
Ust.-Id.Nr.: DE 813 03 6853

Erfüllungsort und Gerichtsstand: 
Bremen


Inhaltlich Verantwortlicher
gemäß § 10 Absatz 3 MDStV :
Kohne engineering GmbH (Anschrift siehe oben)


Webentwicklung:
aida-marketing-communications e.K., Bremen
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Datenschutz, Datensicherheit
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Automatisch gesammelte Informationen
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand: 06.07.2007)


1. Allgemeine Bestimmungen. Wir bestellen nach unseren Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch dann als vereinbart, wenn der Lieferer den Auftrag unter Bezug auf seine Lieferbedingungen bestätigt und ausführt. Die Lieferbedingungen des Lieferers, die er uns übersendet oder auf die er sich bezieht, haben somit keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich anerkannt werden. Das gilt auch, wenn wir später Lieferungen abnehmen und Zahlungen leisten. Unser Stillschweigen gilt keinesfalls als Einverständnis. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Andersartige Bestellungen oder Vereinbarungen, auch über Fernschreiber vorgenommen, bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wird unsere Bestellung nicht sofort nach Erhalt mit Angabe eines bestimmten verbindlichen Liefertermins bestätigt, so sind wir an unsere Bestellung nicht gebunden.
Anfallende Mehrleistungen zur ausgelösten Bestellung, die zusätzliche Kosten verursachen, welche nicht im Lieferumfang/Auftrag enthalten sind, sind schriftlich bei uns anzumelden und nur bei schriftlicher Beauftragung/Bestätigung durch uns auszuführen. Mündliche Nebenabsprachen haben diesbezüglich keine Gültigkeit!

2. Eigentum an Zeichnungen, Mustern, Modellen usw. Dem Lieferer von uns überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle usw. bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen sind dritten Personen gegenüber geheim zu halten.

3. Preise. Alle Preise sind Festpreise und schließen Fracht bzw. Porto und Verpackung ein.

4. Lieferzeit. Im Falle eines schuldhaften Verzugs des Lieferers können wir nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Hierfür wird für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1⁄2 Prozent des gesamten aus der Bestellung sich ergebenden Warenwertes vereinbart. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen. Der Lieferer ist verpflichtet, erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Lieferzeitüberschreitung mitzuteilen. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Einwilligung zulässig.

5.  Ausführungsvorgaben. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Vertragserfüllung massgebend. Irgendwelche Bedenken, die der Lieferant gegen unsere Spezifikationen hat, sind uns unverzüglich vor Beginn der Fertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Fertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch uns begonnen werden. 

6.  Rechnung und Zahlung. Die Rechnung soll immer gleichzeitig mit der Ware, jedoch getrennt, abgesandt werden; sie muss unbedingt unsere gesamten Bestelldaten enthalten. Der Verfall des Guthabens wird von dem Tag an gerechnet, an dem wir im Besitz von Ware und Rechnung sind. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungs- und Warenerhalt, mit 3% Skonto oder 30 Tage mit Nettokasse. Wird abweichend von diesen Bedingungen eine Anzahlung vereinbart, so hat der Lieferer hierfür Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu leisten.

7.  Gewährleistung und Mängeluntersuchung. Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr; sie beginnt mit der Ankunft der Ware. Wir können nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder kostenfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Wir können auch auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern und entstandene Schäden beseitigen. Die Mängelbeseitigung nehmen wir auf Kosten des Lieferanten auch selbst vor, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das alles gilt auch für zusammengesetzte Waren, wenn sich Teile während der Garantiefrist als schadhaft oder mangelhaft erweisen oder schadhaft werden.

Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Garantiefrist erneut.

Wir sind verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich mit dem Lieferanten vereinbart ist, die Ware innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (Mo-Fr) auf etwaige Qualität und Qualitätsabweichnungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, dem Lieferanten anzuzeigen.

Soweit ein Mangel der Ware oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dazu führt, dass wir gegenüber einem Abnehmer Gewähr zu leisten haben oder in anderer Weise haftpflichtig werden, so tritt die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche sowie etwaiger sonstiger diesbezüglicher Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer nicht ein, solange die genannten Ansprüche des Abnehmers gegen uns nicht verjährt sind. Soweit eine Verlängerung der Verjährungsfrist gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam seine sollte, verzichtet der Lieferer schon jetzt auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung, solange nicht die genannten Ansprüche unseres Abnehmers verjährt sind.

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand und die Fertigungsmittel sowie Handhabung von Produktion und Qualitätssicherung nach vorheriger Terminabsprache im Betrieb des Lieferanten einzusehen und eventuelle Lieferantenaudits durchzuführen.

8.  Abtretung. Eine Abtretung irgendwelcher gegen uns gerichteter Forderungen oder Ansprüche des Lieferers ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich. Der Lieferer sichert hiermit ausdrücklich zu, dass die an uns gelieferte Ware von Rechten und Ansprüchen Dritter frei ist, insbesondere frei von Vorbehaltseigentum. Falls die gelieferte Ware dieser Bestimmung nicht entspricht, wird uns mit Vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der Lieferung, ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Lieferers übertragen; ferner haftet der Lieferer auf Ersatz aller uns infolge der Rechte und Ansprüche Dritter entstehenden Schäden und Nachteile, ferner auch für Ausfälle, die wir dadurch erleiden, dass wir die gelieferte Ware nicht unserer Planung gemäß einsetzen können.

9.  Verbindlichkeiten dieser Einkaufsbedingung. Sollten diese Einkaufsbedingungen teilweise unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der ganzen Bedingungen zur Folge.

10. Lieferer und Besteller sind mit der Speicherung personenbezogener Daten entsprechend BDSG einverstanden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle, für Zahlungen Bremen, Gerichtsstand ist Bremen. Wir können aber auch das für unsere Empfangsstelle oder für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht anrufen.

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